Satzung

Satzung von 18.12.2014

Satzung

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Rädchen für alle(s)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
  • Der Verein wurde am 15.10.2014 errichtet.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist unabhängig sowie parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

2 Zweck des Vereins

  • Der Verein Rädchen für alle(s) tritt ein für die Belange einer ressourcenschonenden Mobilität und Logistik im Sinne des Umweltschutzes. Er fördert eine ökologisch nachhaltige und sozial gerechte Mobilitätsentwicklung. Dabei legt er einen Schwerpunkt auf die Verbreitung der Nutzung von Transportfahrrädern als umweltfreundliches Transport- und Fortbewegungsmittel, um so einen Beitrag zur Reinhaltung von Luft, Lärmbekämpfung, Energieersparnis und Emissionsverminderung zu leisten. Außerdem sieht sich der Verein Rädchen für alle(s) als Förderer des Gemeingutgedankens. Durch neue Modelle gemeinsamer Nutzung gibt er Impulse für sozial und ökologisch verträgliche Wirtschaftspraktiken.
  • Der Verein wirkt indem er:
  1. die Bevölkerung über die ökologischen Auswirkungen von Mobilitäts- und Verhaltensweisen aufklärt und berät durch:
  2. Informationsveranstaltungen, wie z.B. Podiumsdiskussionen oder Infostände, zu Einsatzmöglichkeiten von Transporträdern und Möglichkeiten des Teilens von Fahrrädern.
  3. Initiierung und Durchführung von Forschungsvorhaben mit Bezug zu Transporträdern.
  4. der Bevölkerung Transporträder als Gemeingut zur Verfügung stellt.
  5. mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, Verbindung aufnimmt.
  6. bei verantwortlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit für ökologische Stadtplanung oder Maßnahmen im Bereich der umwelt- und sozial-verträglichen Mobilität eintritt.
  7. Projekte initiiert, mit denen er sich für einen schonenden Umgang mit Ressourcen und für umweltverträgliches Verhalten einsetzt.

3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  • Der Verein mit Sitz in Oldenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

4 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen will.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder auf andere Weise unterstützen will.
  • Über den schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösen.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

  • Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Für verschiedene Gruppen von Mitgliedern (z.B. ordentliche und fördernde Mitglieder) können die Beiträge unterschiedlich hoch ausfallen.
  • Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der ersten Vorsitzenden,
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
    3. dem/der SchatzmeisterIn.
    4. und bis zu drei weiteren Vorständen mit vereinsinternem Aufgabenzuschnitt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden. Der vereinsinterne Aufgabenzuschnitt der zusätzlichen Vorstandsmitglieder wird ebenfalls auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  • Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
  • Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt, sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein/e NachfolgerIn für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen. Mit einem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  • Der Vorstand und einzelne Vorstandsmitglieder können abgewählt werden, wenn ihnen drei Viertel der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entziehen.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Personen aus dem Vorstand vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
  • Der Vorstand kann GeschäftsführerInnen für den Verein bestellen und ihnen Vollmachten erteilen.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu gewähren.
  • Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluss an die Wahl des Vorstandes zwei KassenprüferInnen. Die KassenprüferInnen prüfen die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung und berichten auf der Mitgliederversammlung.

9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen neben der Vertretung des Vereins und der Führung seiner Geschäfte insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom dem/der zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen, schriftlich, elektronisch oder fernmündlich, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der ProtokollführerIn sowie von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben.

11 Die Mitgliederversammlung

  • Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in jedem Geschäftsjahr einmal einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Vereinswohl dies erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
  • Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder, sofern eine E-Mail-Anschrift vorliegt, per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  1. Änderungen der Satzung,
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  6. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
  7. Wahl von RechnungsprüferInnen
  8. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden VersammlungsleiterIn geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen sind keine gültigen Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Dreiviertelmehrheit, eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit und alle anderen Beschlüsse eine einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlungen ist von einem hierzu von der Versammlung gewählten Mitglied ein Protokoll zu führen und von ihm und dem/der VersammlungsleiterIn zu unterschreiben.

12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es zur Förderung des Umweltschutzes zu verwenden hat.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

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